AVIG gelte ein Neubehinderter entweder grundsätzlich oder überhaupt nicht als vermittlungsfähig. In ihrem Fall werde die Vermittelbarkeit nicht grundsätzlich bestritten, womit sie folglich als voll vermittlungsfähig zu betrachten sei. 8. Mit Schreiben vom 19. Januar 2005 verzichtete die Arbeitslosenkasse Graubünden auf eine ausführliche Vernehmlassung und verwies auf ihre Ausführungen im Einspracheentscheid. Sie hielt an ihrer Auffassung fest, wonach der versicherte Verdienst im vorliegenden Fall auf 30% von CHF 3'200.-- angepasst werden müsse.