7. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 21. Dezember 2004 frist- und formgerecht Beschwerde und vertiefte im Wesentlichen ihren in der Einsprache vertretenen Standpunkt. Bei Behinderten, bei denen die Frage der IV-Rentenberechtigung noch nicht abgeklärt sei, werde bei der Berechnung der Leistungen nicht nach der verbleibenden Erwerbsfähigkeit (subjektiv und objektiv) und somit auch nicht nach dem Grad der Vermittlungsfähigkeit gefragt. Unter den Bedingungen von Art. 15 Abs. 2 AVIG gelte ein Neubehinderter entweder grundsätzlich oder überhaupt nicht als vermittlungsfähig.