6. Mit Entscheid vom 8. Dezember 2004 wies die Arbeitslosenkasse Graubünden die Einsprache ab, ohne auf das angeführte Präjudiz VGU S 04 44 Bezug zu nehmen. Zur Begründung hielt die Kasse im Wesentlichen fest, eine nach Art. 15 Abs. 3 AVIV nicht offensichtlich vermittlungsunfähige behinderte Person müsse neben der objektiven Anspruchsvoraussetzung der Arbeitsfähigkeit auch die subjektive Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsbereitschaft erfüllen.