Die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten werde vorliegend nicht grundsätzlich bestritten, womit sie als vermittlungsfähig zu gelten habe. Sie beruft sich in ihrer Einsprache insbesondere auf den Entscheid VGU S 04 44, wonach einer Versicherten, die bei der Invalidenversicherung angemeldet war, bei ebenfalls nicht voller Vermittlungsfähigkeit trotzdem volle Taggelder zugesprochen worden seien.