Weiter sehe Art. 15 Abs. 3 AVIV vor, dass ein Behinderter, der nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist und sich bei der Invaliden- oder einer anderen Sozialversicherung angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsunfähig (recte: vermittlungsfähig) gelte. Die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten werde vorliegend nicht grundsätzlich bestritten, womit sie als vermittlungsfähig zu gelten habe.