5. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 28. September Einsprache und verlangte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ausrichtung eines vollen Taggeldes, welches einer Vermittelbarkeit von 100% entspricht. Die Verfügung der Arbeitslosenkasse stehe im Widerspruch zu Art. 15 Abs. 2 AVIG, wonach ein körperlich oder geistig Behinderter als vermittlungsfähig gelte, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage unter Berücksichtigung seiner Behinderung auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Weiter sehe Art.