{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-03-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-189_2005-03-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_189_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf04c5f2d5193c46f4e5ea38093f1dc1b6732cb7a89674f3387997f4d40055246a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf04c5f2d5193c46f4e5ea38093f1dc1b6732cb7a89674f3387997f4d40055246a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_189", "Checksum": "392b9ed38b6f63403aa21cdfdd17cc6e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 189"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 01.03.2005 S 2004 189"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer 01.03.2005 S 2004 189"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera 01.03.2005 S 2004 189"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anspruch nach AVIG | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:10:02", "Checksum": "d827523ff9ad580825b6d5ea41e81ab8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 01.03.2005 S 2004 189\nRegeste:\nAnspruch nach AVIG | Arbeitslosenversicherung\n\n5. An dieser Rechtslage vermag auch der von der Vorinstanz vorgebrachte\nEinwand nichts zu ändern, wonach eine behinderte Person nur dann als\nvermittlungsfähig gelte, wenn sie auch bereit sei, eine zumutbare Arbeit\naufzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Es trifft zwar zu, dass neben der\nArbeitsfähigkeit als objektive die Vermittlungsbereitschaft als subjektive\nVoraussetzung zum Begriff der Vermittlungsfähigkeit gehört (vgl.\nNussbaumer, a.a.O., S. 87 Rz 218). Keine Stütze findet jedoch die\nvorinstanzliche Annahme, dass es der Beschwerdeführerin an einer\numfassenden Vermittlungsbereitschaft fehle, weil sie lediglich bereit sei, sich\nim Rahmen der ihr zumutbaren Arbeitsfähigkeit vermitteln zu lassen.\nAbgesehen davon, dass die Vermutung von Art. 15 Abs. 3 AVIV auch das\nsubjektive Element einschliesst, verkennt die Vorinstanz, dass die behinderte\nVersicherte bereit ist, im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren eine\nArbeit anzunehmen. Wollte man im übrigen der vorinstanzlichen\nArgumentation folgen, würde Art. 15 Abs. 3 AVIV seines Inhalts und der ihm\nzugrunde liegenden Fiktion beraubt, zumal jede behinderte versicherte\nPerson gar nicht in der Lage ist, „voll“ zu arbeiten und sich entsprechend ihre\nBereitschaft auch nur auf den Umfang der Resterwerbsfähigkeit erstrecken\nkönnte. Genau dies soll aber mit der mehrfach erwähnten gesetzlichen\nVermutung verhindert werden. Nach dem Gesagten ist daher die\nVermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 3 AVIV sowohl in objektiver\nals auch in subjektiver Hinsicht zu bejahen.\n\n6. Dies hat zur Konsequenz, dass der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem\n2. August 2004 und ausgehend von einem unbestritten gebliebenen\nversicherten Verdienst von monatlich CHF 3'200.-- Leistungen der\nArbeitslosenversicherung zustehen. Die Vorinstanz hat somit zu Unrecht den\nversicherten Verdienst der Beschwerdeführerin auf monatlich CHF 960.--\nfestgelegt. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich gutzuheissen, und der\nangefochtene Einspracheentscheid sowie die diesem zugrunde liegende\nVerfügung der Arbeitslosenkasse sind aufzuheben.\n\n7. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Verfahren vor dem kantonalen\nVersicherungsgericht nach Art. 61 lit. a des ATSG – ausser bei leichtsinniger\nund mutwilliger Prozessführung – grundsätzlich kostenlos ist.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid\nund die ihm zugrunde liegende Verfügung werden aufgehoben und es wird\nfestgestellt, dass sich der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin mit\nWirkung ab 2. August 2004 auf CHF 3'200.-- pro Monat beläuft.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n"}