{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-03-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-189_2005-03-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_189_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf04c5f2d5193c46f4e5ea38093f1dc1b6732cb7a89674f3387997f4d40055246a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf04c5f2d5193c46f4e5ea38093f1dc1b6732cb7a89674f3387997f4d40055246a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_189", "Checksum": "392b9ed38b6f63403aa21cdfdd17cc6e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 189"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 01.03.2005 S 2004 189"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Allerdings sind die beiden Institutionen nicht komplementäre\nVersicherungszweige in dem Sinne, dass sich eine versicherte Person\nentweder auf Invalidität oder auf Arbeitslosigkeit berufen kann (ARV\n1993/1994 N. 13 S. 105 Erw. 3b; vgl. Thomas Nussbaumer,\nArbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht\n(SBVR), Arbeitslosenversicherung, § 4, S. 6 Rz 11). Der Gesetzgeber hat die\nRegelung der Koordination zwischen Arbeitslosenversicherung und\nInvalidenversicherung in Art. 15 Abs. 2 letzter Satz AVIG an den Bundesrat\ndelegiert. Dieser erliess gestützt darauf Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über\ndie obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung\n(AVIV; SR 837.02), wonach eine behinderte Person, die unter Annahme einer\nausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist\nund sich bei der Invalidenversicherung (oder einer anderen Versicherung\nnach Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der\nentsprechenden Versicherung als vermittlungsfähig gilt. Die\nVerordnungsbestimmung enthält somit eine Vermutung zugunsten der\nVermittlungsfähigkeit auch und gerade dann, wenn Zweifel über letztere\nbestehen. Die verlangte Koordination zwischen Arbeitslosenversicherung und\nInvalidenversicherung erfordert eine Regelung für diejenigen Fälle, bei\nwelchen nicht auf Anhieb klar ist, ob eine Leistungspflicht der einen oder\nanderen Versicherung besteht. Indem die bundesrätliche Verordnung eine\n(Vor-)Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung statuiert (vgl.\nNussbaumer, a.a. O., S. 7 Rz 11 und S. 91 Rz 228), wird der\nKoordinationsauftrag umgesetzt. Gemäss Art. 15 Abs. 3 AVIV gilt eine\nbehinderte Person vermutungsweise so lange als vermittlungsfähig, als nicht\neine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit vorliegt. „Offensichtlich“\nvermittlungsunfähig bedeutet, dass die Vermittlungsunfähigkeit aufgrund der\nAkten der Arbeitslosenversicherung, allenfalls anderer\nSozialversicherungsträger oder aufgrund anderer Umstände ohne weitere\nAbklärungen ersichtlich ist. Bei erheblichen Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit\neiner arbeitslosen Person kann die kantonale Amtsstelle eine\nvertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Arbeitslosenversicherung\nanordnen (Art. 15 Abs. 3 AVIG). Wird eine solche nicht durchgeführt oder\nergibt sie keine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit, dann kommt – auch\nwenn Zweifel bestehen – die Vermutung zum Tragen, dass die\nVermittlungsfähigkeit zu bejahen ist (SVR 1997 ALV Nr. 95 S. 292f. Erw. 5).\nDie Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung besteht selbst bei einer\nArbeitsfähigkeit von weniger als 50% (vgl. SVZ 64 1996, S. 161; Nussbaumer,\na.a.O., S. 91 Rz 228).\n\n3. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass bei\nder Beschwerdeführerin nicht nur eine bloss vorübergehende Verminderung\nder Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit gegeben ist, sondern dass die\nVersicherte erheblich und dauernd in ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit\neingeschränkt sein wird. Die Anmeldung bei der Invalidenversicherung ist\noffenbar bereits im November 2003 erfolgt, was die Beschwerdegegnerin\nnicht bestreitet. Art. 28 AVIG, der sich mit der nur vorübergehend fehlenden\noder verminderten Arbeitsfähigkeit befasst, kommt daher nicht zur\nAnwendung. Die Beschwerdeführerin ist somit als behinderte Versicherte zu\nbetrachten.\n4. Im Lichte des oben Dargelegten ist nun zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin\nim Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG ganz (oder wenigstens teilweise)\nvermittlungsfähig oder vollständig vermittlungsunfähig ist. Die Vorinstanz hat\nmit Blick auf das aktenkundige Arztzeugnis, das eine 30%-ige Arbeitsfähigkeit\nattestiert, und ausgehend von der gleich grossen Bereitschaft der\nBeschwerdeführerin, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, auf eine 30%-ige\nVermittlungsfähigkeit erkannt und den versicherten Verdienst auf monatlich\nCHF 960.-- (30% von CHF 3'200.--) festgelegt. Die Vorinstanz geht mit andern\nWorten selber – und aufgrund der Aktenlage zu Recht - davon aus, dass die\nBeschwerdeführerin im Umfang von 30% arbeits- und vermittlungsfähig ist. Ist\ndie behinderte Versicherte aber zumindest teilweise vermittlungsfähig\n(vorliegend im Umfang von ca. 30%) und daher offenkundig nicht\noffensichtlich vermittlungsunfähig, und steht zudem auch fest, dass sie sich\nbei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen angemeldet hat, so\nhat sie gestützt auf Art. 15 Abs. 3 AVIV bis zum Vorliegen des Entscheides\nder Invalidenversicherung als „voll“ vermittlungsfähig zu gelten. Die\nArbeitslosenversicherung ist folglich in diesem vollen Umfang – und nicht nur\nim Umfang einer 30%-igen Vermittlungsfähigkeit – vorleistungspflichtig.\n\n"}