{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-03-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-189_2005-03-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_189_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf04c5f2d5193c46f4e5ea38093f1dc1b6732cb7a89674f3387997f4d40055246a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf04c5f2d5193c46f4e5ea38093f1dc1b6732cb7a89674f3387997f4d40055246a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_189", "Checksum": "392b9ed38b6f63403aa21cdfdd17cc6e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 189"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 01.03.2005 S 2004 189"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Bei Behinderten, bei denen die\nFrage der IV-Rentenberechtigung noch nicht abgeklärt sei, werde bei der\nBerechnung der Leistungen nicht nach der verbleibenden Erwerbsfähigkeit\n(subjektiv und objektiv) und somit auch nicht nach dem Grad der\nVermittlungsfähigkeit gefragt. Unter den Bedingungen von Art. 15 Abs. 2 AVIG\ngelte ein Neubehinderter entweder grundsätzlich oder überhaupt nicht als\nvermittlungsfähig. In ihrem Fall werde die Vermittelbarkeit nicht grundsätzlich\nbestritten, womit sie folglich als voll vermittlungsfähig zu betrachten sei.\n\n8. Mit Schreiben vom 19. Januar 2005 verzichtete die Arbeitslosenkasse\nGraubünden auf eine ausführliche Vernehmlassung und verwies auf ihre\nAusführungen im Einspracheentscheid. Sie hielt an ihrer Auffassung fest,\nwonach der versicherte Verdienst im vorliegenden Fall auf 30% von CHF\n3'200.-- angepasst werden müsse.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist der\nEinspracheentscheid der Arbeitslosenkasse Graubünden vom 8. Dezember\n2004 und die ihm zugrunde liegende Verfügung vom 9. September 2004,\nwonach der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin basierend auf einer\n30%-igen Vermittlungsfähigkeit und einer entsprechenden Arbeitsbereitschaft\nmit Wirkung ab dem 2. August 2004 auf CHF 960.-- pro Monat festgelegt\nwurde. Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den\nStandpunkt, sie sei zu 100% als vermittlungsfähig zu qualifizieren, und der\nversicherte Verdienst sei entsprechend zu erhöhen.\n\n2. a) Die Vermittlungsfähigkeit ist eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den\nAnspruch auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. f des\nBundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die\nInsolvenzentschädigung, AVIG, SR 837.0). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist\neine arbeitslose Person dann vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage\nund berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Versicherte, die\nwegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft vorübergehend nicht oder nur\nvermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind, haben, sofern sie die übrigen\nAnspruchsvoraussetzungen erfüllen, grundsätzlich Anspruch auf Leistungen\nder Arbeitslosenversicherung, allerdings nur für einen beschränkten Zeitraum\n(Art. 28 AVIG).\n\nb) Gemäss Art. 15 Abs. 2 AVIG gilt eine körperlich oder geistig erheblich und\ndauerhaft behinderte Person als vermittlungsfähig, wenn ihr bei\nausgeglichener Arbeitsmarktlage unter Berücksichtigung ihrer Behinderung\nauf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte.\n\nDie Vermittlungsfähigkeit einer körperlich oder geistig behinderten Person hat\nsomit auf der hypothetischen Grundlage der „ausgeglichenen\nArbeitsmarktlage“ zu erfolgen. Diese umfasst ausserhalb der geschützten\nWerkstätten Arbeits- und Stellenangebote, bei welchen Behinderte mit einem\nsozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen können (ARV 1993/94\nNr. 13, S. 104, Erw. 3a). Die Beurteilung auf der Grundlage des\nausgeglichenen Arbeitsmarktes bedeutet, dass behinderte Versicherte nicht\nnur bei Hochkonjunktur und ausgesprochenem Arbeitskräftemangel als\neinsetz- und vermittelbar erscheinen. Der Begriff der ausgeglichenen\nArbeitsmarktlage umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht\nzwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen und bezeichnet\nandererseits einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer\nverschiedenartiger Stellen offen hält (ARV 1998 Nr. 5 S. 30 Erw. 3b/aa mit\nHinweis auf BGE 110 V 276 Erw. 4b und ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b; vgl. auch\nHans-Ulrich Stauffer, Bundesgesetz über die obligatorische\nArbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 2. Auflage, Zürich\n1998, S. 41). Eine versicherte Person, die sich zum Zeitpunkt des Entscheides\nder Invalidenversicherung als nicht arbeitsfähig erachtet und weder eine\nArbeit sucht noch eine zumutbare Arbeit annimmt, gilt nicht als\nvermittlungsfähig (ARV 1996/1997 N. 34 S. 193).\n\n"}