{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-03-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-189_2005-03-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_189_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf04c5f2d5193c46f4e5ea38093f1dc1b6732cb7a89674f3387997f4d40055246a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf04c5f2d5193c46f4e5ea38093f1dc1b6732cb7a89674f3387997f4d40055246a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_189", "Checksum": "392b9ed38b6f63403aa21cdfdd17cc6e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 189"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 01.03.2005 S 2004 189"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer 01.03.2005 S 2004 189"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera 01.03.2005 S 2004 189"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anspruch nach AVIG | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:10:02", "Checksum": "d827523ff9ad580825b6d5ea41e81ab8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 01.03.2005 S 2004 189\nRegeste:\nAnspruch nach AVIG | Arbeitslosenversicherung\n\nS 04 189\n\n1. Kammer als Versicherungsgericht\n\nURTEIL\nvom 1. März 2005\n\nin der verwaltungsrechtlichen Streitsache\n\nbetreffend Anspruch nach AVIG\n\n1. … wurde 1953 geboren und ist geschieden. Vom 15. Januar bis 8. März 2003\narbeitete sie zu 100% als Verkäuferin bei der … an der … in ... Der monatliche\nBruttolohn betrug CHF 3'200.--. Noch während der Probezeit wurde das\nArbeitsverhältnis vom Arbeitgeber auf den 8. März 2003 gekündigt. Gemäss\nden Angaben auf der Arbeitgeberbescheinigung war … den Anforderungen\nan ihrer Arbeitsstelle nicht gewachsen (Kassensystem).\n\n2. Ab dem 10. März 2003 stellte die Versicherte in der Folge Antrag auf\nArbeitslosenentschädigung und erhielt Arbeitslosentaggelder entsprechend\nihrem versicherten Verdienst von CHF 3'200.-- brutto pro Monat ausbezahlt.\nGemäss Arztzeugnis von Dr. … vom 26. Januar 2004 war die Versicherte ab\ndem 16. Januar 2004 voraussichtlich für drei Monate zu 100% arbeitsunfähig.\nDie Frage der Arbeitslosenkasse, welche Tätigkeit die Versicherte noch\nausüben könne, beantwortete der Arzt dahingehend, dass dies zu einem\nspäteren Zeitpunkt beurteilt werden müsse. Die Anmeldung von … bei der\nInvalidenversicherung sei erfolgt zwecks Prüfung der Rentenfrage resp.\nWiedereingliederung.\n\n3. Gemäss neuerlichem Arztzeugnis von Dr. … vom 5. August 2004 wird der\nVersicherten vom 2. März bis 31. Juli 2004 eine 100%-ige und ab dem 1.\nAugust 2004 bis auf weiteres eine 70%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.\nAllenfalls sei bei günstigen Umständen eine spätere Steigerung des\nArbeitspensums auf 50% denkbar. Ab dem 1. August 2004 stellte die\nVersicherte erneut Antrag auf Arbeitslosenentschädigung und gab im\nentsprechenden Formular an, zu 30% arbeitsfähig zu sein und eine\nTeilzeitstelle zu einem Pensum von 30% zu suchen. Dieselben Angaben\nmachte die Versicherte auch im Formular „Angaben der versicherten Person\nfür den Monat August 2004“.\n\n4. Mit Verfügung vom 9. September 2004 teilte die Arbeitslosenkasse\nGraubünden … mit, dass der versicherte Verdienst mit Wirkung ab 2. August\n2004 CHF 960.-- pro Monat betrage. Zur Begründung hielt die Kasse fest, die\nVersicherte habe zuletzt einen monatlichen AHV-pflichtigen Lohn von CHF\n3'200.-- erzielt, was grundsätzlich als versicherter Verdienst gelte. Gemäss\nArztzeugnis vom 5. August 2004 sowie ihren eigenen Angaben sei … jedoch\nab dem 1. August 2004 nur zu 30% vermittlungsfähig. Der versicherte\nVerdienst müsse demzufolge ihrer Arbeitsbereitschaft angepasst werden.\n\n5. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 28. September Einsprache\nund verlangte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die\nAusrichtung eines vollen Taggeldes, welches einer Vermittelbarkeit von 100%\nentspricht. Die Verfügung der Arbeitslosenkasse stehe im Widerspruch zu Art.\n15 Abs. 2 AVIG, wonach ein körperlich oder geistig Behinderter als\nvermittlungsfähig gelte, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage unter\nBerücksichtigung seiner Behinderung auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare\nArbeit vermittelt werden könnte. Weiter sehe Art. 15 Abs. 3 AVIV vor, dass\nein Behinderter, der nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist und sich bei\nder Invaliden- oder einer anderen Sozialversicherung angemeldet hat, bis\nzum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsunfähig (recte:\nvermittlungsfähig) gelte. Die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten werde\nvorliegend nicht grundsätzlich bestritten, womit sie als vermittlungsfähig zu\ngelten habe. Sie beruft sich in ihrer Einsprache insbesondere auf den\nEntscheid VGU S 04 44, wonach einer Versicherten, die bei der\nInvalidenversicherung angemeldet war, bei ebenfalls nicht voller\nVermittlungsfähigkeit trotzdem volle Taggelder zugesprochen worden seien.\n\n6. Mit Entscheid vom 8. Dezember 2004 wies die Arbeitslosenkasse\nGraubünden die Einsprache ab, ohne auf das angeführte Präjudiz VGU S 04\n44 Bezug zu nehmen. Zur Begründung hielt die Kasse im Wesentlichen fest,\neine nach Art. 15 Abs. 3 AVIV nicht offensichtlich vermittlungsunfähige\nbehinderte Person müsse neben der objektiven Anspruchsvoraussetzung der\nArbeitsfähigkeit auch die subjektive Anspruchsvoraussetzung der\nVermittlungsbereitschaft erfüllen. Im vorliegenden Fall gehe jedoch sowohl\naus dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung, der Anmeldung zur\nArbeitsvermittlung, dem Formular „Angaben der versicherten Person für den\nMonat August 2004“ als auch aus dem Beratungsgespräch beim RAV klar\nhervor, dass bei der Versicherten auch in subjektiver Hinsicht lediglich die\nBereitschaft vorhanden sei, zu 30% zu arbeiten. Aus diesem Grund sei auch\nbloss von einer Vermittlungsfähigkeit im Umfang von 30% auszugehen und\nder versicherte Verdienst entsprechend anzupassen.\n\n"}