Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts trifft die Beschwerdeführerin an ihrer Arbeitslosigkeit auch aufgrund der Überlegungen in Ziff. 7 hievor ein höchstens mittelschweres Verschulden, und es erachtet eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 16 Tagen als gerechtfertigt. 9. Da das kantonale Beschwerdeverfahren gemäss Art. 103 Abs. 4 AVIG i. V. m. Art. 11 der grossrätlichen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (BR 542.300) grundsätzlich kostenlos ist, werden keine Gerichtskosten erhoben. Demnach erkennt das Gericht: