Die Vorinstanz hat eine Einstellung von 31 Tagen und somit eine Sanktion im unteren Bereich des schweren Verschuldens ausgesprochen. Der Beschwerdeführerin kann jedoch lediglich vorgeworfen werden, dass sie gegenüber ihrem Arbeitgeber nicht auf die Durchsetzung ihrer vertraglichen Ansprüche beharrt hat. Sie hat ihre vormalige Arbeitsstelle nicht ohne verbindliche Zusicherung einer neuen Stelle aufgegeben. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts trifft die Beschwerdeführerin an ihrer Arbeitslosigkeit auch aufgrund der Überlegungen in Ziff.