Zudem handelte es sich bei der fraglichen Arbeitsstelle nur um eine befristete Tätigkeit von drei Monaten und nicht um eine unbefristete Stelle. Bei einer unbefristeten Stelle wäre es nach Auffassung des Gerichts unabdingbar gewesen, dass die Beschwerdeführerin versucht hätte, ihre vertraglichen Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber durchzusetzen.