7. Das Verschulden der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Erwerbslosigkeit ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts jedoch höchstens als mittelschwer einzustufen. Zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin äusserst kurzfristig, nämlich einen Tag vor vereinbartem Stellenantritt, mit dem Wunsch ihres Arbeitgebers nach einer Reduktion des Arbeitspensums konfrontiert worden ist. Zudem handelte es sich bei der fraglichen Arbeitsstelle nur um eine befristete Tätigkeit von drei Monaten und nicht um eine unbefristete Stelle.