hätte sie dies getan, hätte sie vermutlich nicht die Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen müssen. Ist ein Eigenverschulden der Beschwerdeführerin an ihrer Arbeitslosigkeit in diesem Sinne zu bejahen, so erweist sich die Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich als gerechtfertigt.