Ihr muss zur Last gelegt werden, dass sie offenbar überhaupt nicht versucht hat, gegenüber ihrem Arbeitgeber im Strandbad … die Ansprüche aus dem mündlich abgeschlossenen Arbeitsvertrag durchzusetzen. Insofern muss der Beschwerdeführerin dennoch ein Selbstverschulden an ihrer teilweisen Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG angelastet werden. Sie hätte das Recht gehabt, auf den vertraglichen Verpflichtungen ihres Arbeitgebers zu beharren; hätte sie dies getan, hätte sie vermutlich nicht die Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen müssen.