6 Indessen ist der Beschwerdeführerin vorzuwerfen, dass sie, obwohl ein Arbeitspensum von 100 % verbindlich vereinbart war, nach ihrer Rückkehr ohne weiteres einer Vertragsänderung im Sinne einer Reduktion des Arbeitspensums auf 60 % zugestimmt hat, obwohl sie dazu nicht verpflichtet gewesen wäre. Ihr muss zur Last gelegt werden, dass sie offenbar überhaupt nicht versucht hat, gegenüber ihrem Arbeitgeber im Strandbad … die Ansprüche aus dem mündlich abgeschlossenen Arbeitsvertrag durchzusetzen.