Es handelt sich somit – wie die Beschwerdeführerin richtig ausgeführt hat – nicht um das Nichtzustandekommen des Vertrages, sondern um die nachträgliche Abänderung des Vertrages mit ihrem Arbeitgeber. Im Zusammenhang mit dem angeblich getroffenen Vorbehalt der Schrifteinheit (Art. 16 OR) verweist die Arbeitslosenkasse auf die ihr vorliegenden Unterlagen. Woher sie diesen Schriftformvorbehalt nehmen will, bleibt dem Verwaltungsgericht allerdings verborgen. Der Tatbestand von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Fall eindeutig nicht erfüllt.