AVIV selber verschuldet hat; ihr war nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit der … durchaus eine andere Arbeitsstelle zugesichert worden. c) Der zwischen der Beschwerdeführerin und … am 16. April 2004 zustandegekommene Vertrag wurde jedoch nach der Rückkehr der Beschwerdeführerin aus Australien in dem Sinne abgeändert, als eine Reduktion des Beschäftigungsgrades auf 60 % vereinbart wurde. Es handelt sich somit – wie die Beschwerdeführerin richtig ausgeführt hat – nicht um das Nichtzustandekommen des Vertrages, sondern um die nachträgliche Abänderung des Vertrages mit ihrem Arbeitgeber.