OR tatsächlich zustande gekommen ist (ARV 1992 N 17, S. 153 E. 2a). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist dieser Tatbestand im vorliegenden Fall durchaus erfüllt worden, und die Parteien haben am 16. April 2004 einen mündlichen Arbeitsvertrag über ein Pensum von 100 % vom 1. Juli bis 30. September 2004 abgeschlossen. Einen Nachweis für ihre Behauptung, es sei die Schriftform vorbehalten worden, gibt die Kasse nicht. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV selber verschuldet hat;