Eine Stelle gilt erst als zugesichert im Sinne dieser Norm, wenn die versicherte Person mit Sicherheit davon ausgehen darf, dass sie im Anschluss an das aufgelöste Arbeitsverhältnis ein neues Arbeitsverhältnis antreten kann. Eine Stelle gilt m. a. W. erst dann als zugesichert, wenn durch übereinstimmende Willensäusserung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Arbeitsvertrag im Sinne von Art. 319 ff. OR tatsächlich zustande gekommen ist (ARV 1992 N 17, S. 153 E. 2a).