b) Dieser Auffassung der Arbeitslosenkasse kann nicht gefolgt werden. Zwar setzt die Zusicherung einer anderen Stelle im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV für die versicherte Person nicht bloss Hoffnungen und Erwartungen weckende Vertragsverhandlungen voraus. Eine Stelle gilt erst als zugesichert im Sinne dieser Norm, wenn die versicherte Person mit Sicherheit davon ausgehen darf, dass sie im Anschluss an das aufgelöste Arbeitsverhältnis ein neues Arbeitsverhältnis antreten kann.