5. a) Auch seitens der Arbeitslosenkasse Graubünden ist sodann unbestritten, dass die Beschwerdeführerin für die Sommerstelle im Strandbad … am 16. April 2004 eine mündliche Zusicherung des Arbeitgebers für ein 100 %- Pensum erhalten hat. Die Arbeitslosenkasse stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass es sich hierbei nicht um eine Zusicherung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV und somit um einen Vertragsschluss nach Art. 319 ff. OR gehandelt habe, da sich die Parteien gestützt auf Art.