Darauf kann es vorliegend jedoch nicht ankommen; mehr als die Vermeidung der Arbeitslosigkeit nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kann von einer versicherten Person nicht verlangt werden. Aus diesem Grund genügt es, wenn die Beschwerdeführerin innerhalb der laufenden Kündigungsfrist eine neue Anstellung gesucht und schliesslich auch gefunden hat.