4. Im vorliegenden Fall ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsstelle bei der … in … per 30. April 2004 auf eigenen Wunsch verlassen hat. Materiell gesehen hatte sie ihre Arbeitsstelle als Pharmaassistentin bereits im November 2003 gekündigt, als in gegenseitigem Einvernehmen ein auf Ende April 2004 befristeter Arbeitsvertrag unterzeichnet wurde. In jenem Zeitpunkt hatte die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen noch keine neue Stellenzusicherung. Darauf kann es vorliegend jedoch nicht ankommen;