Es gehe hier nicht um das Nichtzustandekommen eines Vertrages, sondern um dessen nachträgliche Abänderung. Die nach ihrer Rückkehr vereinbarte Reduktion des Beschäftigungsgrades auf 60 % wäre auch bei rechtzeitigem Vorliegen eines schriftlichen Arbeitsvertrages erfolgt. Die Beschwerdeführerin weist den Vorwurf, wonach sie ihre teilweise Arbeitslosigkeit selber zu verantworten habe, zurück. Sie habe – vor allem aufgrund des extrem beständigen Vorsommers - nicht vorhersehen können, dass der Sommer 2004 dermassen instabil würde.