8. Am 19. Dezember 2004 erhob die Versicherte gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde und verlangte sinngemäss dessen Aufhebung sowie Auszahlung der in Frage stehenden Taggelder. Die Beschwerdeführerin hält an ihrer Darstellung gemäss Einsprache fest und erklärt erneut, sie habe vor ihrer Abreise nach Australien beide Arbeitsverträge abgeschlossen gehabt. Sie habe somit davon ausgehen können, dass ihre Erwerbssituation nach der Rückkehr geregelt sei. Es gehe hier nicht um das Nichtzustandekommen eines Vertrages, sondern um dessen nachträgliche Abänderung.