Der Versicherten hätte daher klar sein müssen, dass ein rechtsgültiger Arbeitsvertrag erst mit Unterzeichnung des schriftlichen Vertrages zustande kommen würde. Trotzdem habe sie per Ende April 2004 ihre Stelle verlassen, einen Auslandaufenthalt angetreten und damit das Risiko eines allfälligen nachträglichen Nichtzustandekommens des Vertrages auf sich genommen. Dadurch habe sie ihre Arbeitslosigkeit selbst verschuldet. Die Bemessung der Einstelldauer richte sich nach Art. 45 Abs. 3 AVIV (schweres Verschulden, Mindesteinstelldauer 31 Tage).