eine Stelle gelte erst dann als zugesichert, wenn die versicherte Person mit Sicherheit davon ausgehen dürfe, dass sie im Anschluss an das aufgelöste Arbeitsverhältnis eine neue Stelle antreten könne. Erst dann, wenn durch übereinstimmende Willensäusserung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Arbeitsvertrag nach Art. 319 ff. OR zustande gekommen sei, gelte eine Stelle als zugesichert. Bei der von Herrn … gemachten Zusage bezüglich Arbeitsstelle handle es sich jedoch nicht um die Zusicherung einer Stelle im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV. Es sei dadurch noch kein Arbeitsvertrag nach Art. 319 ff. OR zustandegekommen.