7. Mit Datum vom 23. November 2004 wies die Arbeitslosenkasse Graubünden die Einsprache ab. Zur Begründung hielt die Kasse zusammenfassend fest, dass es der Versicherten zumutbar gewesen wäre, an ihrer Arbeitsstelle in der … zu verbleiben. Die Zusicherung einer anderen Stelle setze für die versicherte Person nicht nur Hoffnungen und Erwartungen erweckende Vertragsverhandlungen voraus; eine Stelle gelte erst dann als zugesichert, wenn die versicherte Person mit Sicherheit davon ausgehen dürfe, dass sie im Anschluss an das aufgelöste Arbeitsverhältnis eine neue Stelle antreten könne.