AVIV liege in einem solchen Fall ein schweres Verschulden vor, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung um 31 Tage gerechtfertigt sei. 6. Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte am 17. September 2004 Einsprache und verlangte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte die Versicherte aus, sie habe den mündlichen Arbeitsvertrag mit … am 16. April 2004 für ein Arbeitspensum von 100 % abgeschlossen, was dieser zuhanden der Arbeitslosenkasse schriftlich bestätigt hat. Er sei in der Folge zwei Wochen abwesend gewesen;