5. Mit Verfügung vom 30. August 2004 stellte die Arbeitslosenkasse Graubünden die Versicherte ab 1. Mai 2004 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung hielt die Kasse fest, die Versicherte habe ihre Arbeitsstelle ohne entschuldbaren Grund und ohne Zusicherung einer anderen Arbeitsstelle gekündigt. Gestützt auf Art. 45 Abs. 3 AVIV liege in einem solchen Fall ein schweres Verschulden vor, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung um 31 Tage gerechtfertigt sei.