4. Mit Schreiben der Arbeitslosenkasse Graubünden vom 23. August 2004 wurde die Versicherte zur Stellungnahme aufgefordert, weil sie nach Auffassung der Kasse ihre letzte Arbeitsstelle gekündigt habe, ohne offenbar im Besitze einer Zusicherung für eine neue Erwerbstätigkeit gewesen zu sein.