{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-03-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-186_2005-03-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_186_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf8bf48a84e81227673ed65e338efc1d51ac87fc7f772b99de99ccdb2b63eab89c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf8bf48a84e81227673ed65e338efc1d51ac87fc7f772b99de99ccdb2b63eab89c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_186", "Checksum": "488c6cb85ff3274aaf9e7158a553ae52"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 186"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 01.03.2005 S 2004 186"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer 01.03.2005 S 2004 186"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera 01.03.2005 S 2004 186"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:09:58", "Checksum": "86da6c95ade8d806990c8566de04e4ee", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 01.03.2005 S 2004 186\nRegeste:\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung\n\n7. Das Verschulden der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer\nErwerbslosigkeit ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts jedoch\nhöchstens als mittelschwer einzustufen. Zu berücksichtigen ist, dass die\nBeschwerdeführerin äusserst kurzfristig, nämlich einen Tag vor vereinbartem\nStellenantritt, mit dem Wunsch ihres Arbeitgebers nach einer Reduktion des\nArbeitspensums konfrontiert worden ist. Zudem handelte es sich bei der\nfraglichen Arbeitsstelle nur um eine befristete Tätigkeit von drei Monaten und\nnicht um eine unbefristete Stelle. Bei einer unbefristeten Stelle wäre es nach\nAuffassung des Gerichts unabdingbar gewesen, dass die Beschwerdeführerin\nversucht hätte, ihre vertraglichen Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber\ndurchzusetzen.\n\n8. Nach Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung in der\nAnspruchsberechtigung nach dem Grad des Verschuldens der versicherten\nPerson und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage. Gestützt auf Art.\n45 Abs. 2 lit. a – c AVIV beträgt die Einstellung bei leichtem Verschulden 1 bis\n15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem\nVerschulden 31 bis 60 Tage. Zur Bemessung des massgebenden\nVerschuldungsgrades können die in Art. 63 StGB für die Strafzumessung\nangeführten Kriterien analog herangezogen werden, wobei die Beweggründe,\ndas Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der versicherten Person zu\nberücksichtigen sind.\n\nDie Vorinstanz hat eine Einstellung von 31 Tagen und somit eine Sanktion im\nunteren Bereich des schweren Verschuldens ausgesprochen. Der\nBeschwerdeführerin kann jedoch lediglich vorgeworfen werden, dass sie\ngegenüber ihrem Arbeitgeber nicht auf die Durchsetzung ihrer vertraglichen\nAnsprüche beharrt hat. Sie hat ihre vormalige Arbeitsstelle nicht ohne\nverbindliche Zusicherung einer neuen Stelle aufgegeben. Nach Auffassung\ndes Verwaltungsgerichts trifft die Beschwerdeführerin an ihrer Arbeitslosigkeit\nauch aufgrund der Überlegungen in Ziff. 7 hievor ein höchstens\nmittelschweres Verschulden, und es erachtet eine Einstellung in der\nAnspruchsberechtigung von 16 Tagen als gerechtfertigt.\n\n9. Da das kantonale Beschwerdeverfahren gemäss Art. 103 Abs. 4 AVIG i. V.\nm. Art. 11 der grossrätlichen Verordnung über das Verfahren in\nSozialversicherungsstreitsachen (BR 542.300) grundsätzlich kostenlos ist,\nwerden keine Gerichtskosten erhoben.\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der angefochtene\nEinspracheentscheid aufgehoben und die Einstellungsdauer auf 16 Tage\nherabgesetzt.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n"}