{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-03-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-186_2005-03-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_186_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf8bf48a84e81227673ed65e338efc1d51ac87fc7f772b99de99ccdb2b63eab89c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf8bf48a84e81227673ed65e338efc1d51ac87fc7f772b99de99ccdb2b63eab89c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_186", "Checksum": "488c6cb85ff3274aaf9e7158a553ae52"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 186"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 01.03.2005 S 2004 186"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Materiell\ngesehen hatte sie ihre Arbeitsstelle als Pharmaassistentin bereits im\nNovember 2003 gekündigt, als in gegenseitigem Einvernehmen ein auf Ende\nApril 2004 befristeter Arbeitsvertrag unterzeichnet wurde. In jenem Zeitpunkt\nhatte die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen noch keine neue\nStellenzusicherung. Darauf kann es vorliegend jedoch nicht ankommen; mehr\nals die Vermeidung der Arbeitslosigkeit nach Beendigung eines\nArbeitsverhältnisses kann von einer versicherten Person nicht verlangt\nwerden. Aus diesem Grund genügt es, wenn die Beschwerdeführerin\ninnerhalb der laufenden Kündigungsfrist eine neue Anstellung gesucht und\nschliesslich auch gefunden hat.\n\n5. a) Auch seitens der Arbeitslosenkasse Graubünden ist sodann unbestritten,\ndass die Beschwerdeführerin für die Sommerstelle im Strandbad … am 16.\nApril 2004 eine mündliche Zusicherung des Arbeitgebers für ein 100 %-\nPensum erhalten hat. Die Arbeitslosenkasse stellt sich jedoch auf den\nStandpunkt, dass es sich hierbei nicht um eine Zusicherung im Sinne von Art.\n44 Abs. 1 lit. b AVIV und somit um einen Vertragsschluss nach Art. 319 ff. OR\ngehandelt habe, da sich die Parteien gestützt auf Art. 16 OR die schriftliche\nVertragsform vorbehalten hätten und daher ein rechtsgültiger Arbeitsvertrag\nerst mit der Unterzeichnung des schriftlichen Vertrages zustande gekommen\nist resp. wäre.\n\nb) Dieser Auffassung der Arbeitslosenkasse kann nicht gefolgt werden. Zwar\nsetzt die Zusicherung einer anderen Stelle im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b\nAVIV für die versicherte Person nicht bloss Hoffnungen und Erwartungen\nweckende Vertragsverhandlungen voraus. Eine Stelle gilt erst als zugesichert\nim Sinne dieser Norm, wenn die versicherte Person mit Sicherheit davon\nausgehen darf, dass sie im Anschluss an das aufgelöste Arbeitsverhältnis ein\nneues Arbeitsverhältnis antreten kann. Eine Stelle gilt m. a. W. erst dann als\nzugesichert, wenn durch übereinstimmende Willensäusserung von\nArbeitgeber und Arbeitnehmer ein Arbeitsvertrag im Sinne von Art. 319 ff. OR\ntatsächlich zustande gekommen ist (ARV 1992 N 17, S. 153 E. 2a). Nach\nAuffassung des Verwaltungsgerichts ist dieser Tatbestand im vorliegenden\nFall durchaus erfüllt worden, und die Parteien haben am 16. April 2004 einen\nmündlichen Arbeitsvertrag über ein Pensum von 100 % vom 1. Juli bis 30.\nSeptember 2004 abgeschlossen. Einen Nachweis für ihre Behauptung, es sei\ndie Schriftform vorbehalten worden, gibt die Kasse nicht. Es kann daher keine\nRede davon sein, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitslosigkeit im Sinne\nvon Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV selber verschuldet hat; ihr war nach Beendigung\nihres Arbeitsverhältnisses mit der … durchaus eine andere Arbeitsstelle\nzugesichert worden.\nc) Der zwischen der Beschwerdeführerin und … am 16. April 2004\nzustandegekommene Vertrag wurde jedoch nach der Rückkehr der\nBeschwerdeführerin aus Australien in dem Sinne abgeändert, als eine\nReduktion des Beschäftigungsgrades auf 60 % vereinbart wurde. Es handelt\nsich somit – wie die Beschwerdeführerin richtig ausgeführt hat – nicht um das\nNichtzustandekommen des Vertrages, sondern um die nachträgliche\nAbänderung des Vertrages mit ihrem Arbeitgeber. Im Zusammenhang mit\ndem angeblich getroffenen Vorbehalt der Schrifteinheit (Art. 16 OR) verweist\ndie Arbeitslosenkasse auf die ihr vorliegenden Unterlagen. Woher sie diesen\nSchriftformvorbehalt nehmen will, bleibt dem Verwaltungsgericht allerdings\nverborgen. Der Tatbestand von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV ist nach Auffassung\ndes Verwaltungsgerichts im vorliegenden Fall eindeutig nicht erfüllt.\n\n6 Indessen ist der Beschwerdeführerin vorzuwerfen, dass sie, obwohl ein\nArbeitspensum von 100 % verbindlich vereinbart war, nach ihrer Rückkehr\nohne weiteres einer Vertragsänderung im Sinne einer Reduktion des\nArbeitspensums auf 60 % zugestimmt hat, obwohl sie dazu nicht verpflichtet\ngewesen wäre. Ihr muss zur Last gelegt werden, dass sie offenbar überhaupt\nnicht versucht hat, gegenüber ihrem Arbeitgeber im Strandbad … die\nAnsprüche aus dem mündlich abgeschlossenen Arbeitsvertrag\ndurchzusetzen. Insofern muss der Beschwerdeführerin dennoch ein\nSelbstverschulden an ihrer teilweisen Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30\nAbs. 1 lit. a AVIG angelastet werden. Sie hätte das Recht gehabt, auf den\nvertraglichen Verpflichtungen ihres Arbeitgebers zu beharren; hätte sie dies\ngetan, hätte sie vermutlich nicht die Leistungen der Arbeitslosenversicherung\nbeanspruchen müssen. Ist ein Eigenverschulden der Beschwerdeführerin an\nihrer Arbeitslosigkeit in diesem Sinne zu bejahen, so erweist sich die\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich als gerechtfertigt.\n\n"}