{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-03-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-186_2005-03-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_186_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf8bf48a84e81227673ed65e338efc1d51ac87fc7f772b99de99ccdb2b63eab89c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf8bf48a84e81227673ed65e338efc1d51ac87fc7f772b99de99ccdb2b63eab89c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_186", "Checksum": "488c6cb85ff3274aaf9e7158a553ae52"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 186"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 01.03.2005 S 2004 186"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Zur Begründung hielt die Kasse zusammenfassend fest,\ndass es der Versicherten zumutbar gewesen wäre, an ihrer Arbeitsstelle in\nder … zu verbleiben. Die Zusicherung einer anderen Stelle setze für die\nversicherte Person nicht nur Hoffnungen und Erwartungen erweckende\nVertragsverhandlungen voraus; eine Stelle gelte erst dann als zugesichert,\nwenn die versicherte Person mit Sicherheit davon ausgehen dürfe, dass sie\nim Anschluss an das aufgelöste Arbeitsverhältnis eine neue Stelle antreten\nkönne. Erst dann, wenn durch übereinstimmende Willensäusserung zwischen\nArbeitgeber und Arbeitnehmer ein Arbeitsvertrag nach Art. 319 ff. OR\nzustande gekommen sei, gelte eine Stelle als zugesichert. Bei der von Herrn\n… gemachten Zusage bezüglich Arbeitsstelle handle es sich jedoch nicht um\ndie Zusicherung einer Stelle im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV. Es sei\ndadurch noch kein Arbeitsvertrag nach Art. 319 ff. OR zustandegekommen.\nEin solcher setze zwar nicht die Schriftform voraus; aus den der Kasse\nvorliegenden Unterlagen ginge jedoch klar hervor, dass zwischen den\nParteien beabsichtigt gewesen sei, einen schriftlichen Arbeitsvertrag\nabzufassen, was am 3. Juli 2004 schliesslich auch gemacht wurde. Der\nVersicherten hätte daher klar sein müssen, dass ein rechtsgültiger\nArbeitsvertrag erst mit Unterzeichnung des schriftlichen Vertrages zustande\nkommen würde. Trotzdem habe sie per Ende April 2004 ihre Stelle verlassen,\neinen Auslandaufenthalt angetreten und damit das Risiko eines allfälligen\nnachträglichen Nichtzustandekommens des Vertrages auf sich genommen.\nDadurch habe sie ihre Arbeitslosigkeit selbst verschuldet. Die Bemessung der\nEinstelldauer richte sich nach Art. 45 Abs. 3 AVIV (schweres Verschulden,\nMindesteinstelldauer 31 Tage).\n\n8. Am 19. Dezember 2004 erhob die Versicherte gegen diesen\nEinspracheentscheid Beschwerde und verlangte sinngemäss dessen\nAufhebung sowie Auszahlung der in Frage stehenden Taggelder. Die\nBeschwerdeführerin hält an ihrer Darstellung gemäss Einsprache fest und\nerklärt erneut, sie habe vor ihrer Abreise nach Australien beide\nArbeitsverträge abgeschlossen gehabt. Sie habe somit davon ausgehen\nkönnen, dass ihre Erwerbssituation nach der Rückkehr geregelt sei. Es gehe\nhier nicht um das Nichtzustandekommen eines Vertrages, sondern um\ndessen nachträgliche Abänderung. Die nach ihrer Rückkehr vereinbarte\nReduktion des Beschäftigungsgrades auf 60 % wäre auch bei rechtzeitigem\nVorliegen eines schriftlichen Arbeitsvertrages erfolgt. Die Beschwerdeführerin\nweist den Vorwurf, wonach sie ihre teilweise Arbeitslosigkeit selber zu\nverantworten habe, zurück. Sie habe – vor allem aufgrund des extrem\nbeständigen Vorsommers - nicht vorhersehen können, dass der Sommer\n2004 dermassen instabil würde.\n\n9. Mit Datum vom 19. Januar 2005 beantragte die Arbeitslosenkasse\nGraubünden die Abweisung der Beschwerde und verzichtete unter Verweis\nauf ihre Ausführungen im Einspracheentscheid auf eine Vernehmlassung.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist der\nEinspracheentscheid der Arbeitslosenkasse Graubünden vom 23. November\n2004. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin ihr\nArbeitsverhältnis bei der … in … von sich aus aufgelöst hatte, ohne dass ihr\neine andere Arbeitsstelle zugesichert war.\n2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische\nArbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0)\nmuss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit\nUnterstützung des Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um\nArbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Es handelt sich dabei um\neine gesetzliche Umschreibung der in allen Bereichen des\nSozialversicherungsrechts geltenden Schadenminderungspflicht (ARV 1980,\nN 44).\n\n3. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der\nAnspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden\narbeitslos geworden ist. Ein Selbstverschulden liegt dann vor, wenn und\nsoweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben\nist, sondern in einem nach den persönlichen Verhältnissen und Umständen\nvermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für dessen Folge die\nArbeitslosenversicherung nicht einzustehen hat (ARV 1998 N 9, S. 44 Erw.\n2b). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die versicherte Person das\nArbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle\nzugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle\nnicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die\nobligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung\n[AVIV; SR 837.02]).\n\n"}