{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-03-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-186_2005-03-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_186_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf8bf48a84e81227673ed65e338efc1d51ac87fc7f772b99de99ccdb2b63eab89c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf8bf48a84e81227673ed65e338efc1d51ac87fc7f772b99de99ccdb2b63eab89c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_186", "Checksum": "488c6cb85ff3274aaf9e7158a553ae52"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 186"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 01.03.2005 S 2004 186"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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März 2005\n\nin der verwaltungsrechtlichen Streitsache\n\nbetreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung\n\n1. … wurde 1980 geboren, ist ledig und gelernte Pharma-Assistentin. Seit dem\n1. September 2000 arbeitete sie in der … in ... Die Apotheke wurde per 1.\nNovember 2003 durch die … AG übernommen. Die neue Arbeitgeberin\nschloss mit … am 31. Oktober 2003 einen neuen Arbeitsvertrag ab, der auf\nden 30. April 2004 befristet wurde. Die Korrespondenz zwischen der\nArbeitslosenkasse Graubünden, der … AG und der Versicherten selber ergab,\ndass die Befristung des vormaligen Arbeitsverhältnisses auf Wunsch von …\nerfolgt ist. Diese wollte in den Monaten Mai und Juni 2004 einen längeren\nSprachaufenthalt in Australien absolvieren und anschliessend in einem\nanderen Tätigkeitsgebiet neue berufliche Erfahrungen sammeln. Sie hatte\ndaher mit der … AG vereinbart, dass ihr ein befristeter Arbeitsvertrag\nausgestellt wird.\n\n2. Am 16. April 2004 vereinbarte die Versicherte mit … vom Restaurant\nStrandbad in … mündlich, dass sie vom 1. Juli bis 30. September 2004 als\nServicefachangestellte zu einem Pensum von 100 % im Strandbad …\narbeiten werde. Bereits am 17. März 2004 hatte die Versicherte zudem einen\nschriftlichen Arbeitsvertrag mit Marc Kämpf, Restaurant Sportzentrum\nKlosters, für die Zeit vom 1. November 2004 bis Mitte März 2005\nabgeschlossen. Auch hierbei handelte es sich um eine 100%-Anstellung als\nServicefachfrau.\n\n3. Nach ihrer Rückkehr aus Australien wurde der Versicherten durch … eröffnet,\ndass die Badesaison in den Monaten Mai und Juni 2004 aufgrund der\ninstabilen Wetterlage nicht den Erwartungen entsprechend verlaufen sei und\ner sie aufgrund der Umsatzeinbussen nur zu 60 % einstellen könne. Die\nVersicherte erklärte sich mit dieser Reduktion des Arbeitspensums\neinverstanden und beantragte ab dem 1. Juli 2004\nArbeitslosenentschädigung im Umfang von 40 % resp. von 16 Stunden pro\nWoche bis zum 31. Oktober 2004.\n\n4. Mit Schreiben der Arbeitslosenkasse Graubünden vom 23. August 2004\nwurde die Versicherte zur Stellungnahme aufgefordert, weil sie nach\nAuffassung der Kasse ihre letzte Arbeitsstelle gekündigt habe, ohne offenbar\nim Besitze einer Zusicherung für eine neue Erwerbstätigkeit gewesen zu sein.\n\nIn ihrer Stellungnahme vom 26. August 2004 führte die Versicherte aus, dass\nsie sowohl für die Zeitspanne vom 1. Juli bis 30. September 2004 als auch für\ndie Zeit vom 1. November 2004 bis 31. März 2005 Arbeit gefunden hatte, und\nzwar bereits bevor sie nach Australien abgereist sei. Den mündlich\nvereinbarten Vertrag mit … vom Restaurant Strandbad habe sie erst nach\nihrer Rückkehr am 30. Juni 2004 unterschrieben, da ihr der Vertrag erst an\ndiesem Datum habe ausgehändigt werden können. Anlässlich dieser\nVertragsunterzeichnung vom 30. Juni 2004 habe Herr … ihr dann auch gleich\nerklärt, er habe aufgrund der Witterungsverhältnisse zu wenig Einnahmen\ngehabt und könne sie deshalb nur zu 60 % einstellen, obwohl 100 %\nabgemacht gewesen wären.\n\n5. Mit Verfügung vom 30. August 2004 stellte die Arbeitslosenkasse\nGraubünden die Versicherte ab 1. Mai 2004 wegen selbstverschuldeter\nArbeitslosigkeit für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Zur\nBegründung hielt die Kasse fest, die Versicherte habe ihre Arbeitsstelle ohne\nentschuldbaren Grund und ohne Zusicherung einer anderen Arbeitsstelle\ngekündigt. Gestützt auf Art. 45 Abs. 3 AVIV liege in einem solchen Fall ein\nschweres Verschulden vor, weshalb die Einstellung in der\nAnspruchsberechtigung um 31 Tage gerechtfertigt sei.\n6. Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte am 17. September 2004\nEinsprache und verlangte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen\nVerfügung. Zur Begründung führte die Versicherte aus, sie habe den\nmündlichen Arbeitsvertrag mit … am 16. April 2004 für ein Arbeitspensum von\n100 % abgeschlossen, was dieser zuhanden der Arbeitslosenkasse schriftlich\nbestätigt hat. Er sei in der Folge zwei Wochen abwesend gewesen; weil sie\nselber am 23. April 2004 nach Australien abgeflogen sei, habe der schriftliche\nVertrag erst nach ihrer Rückkehr unterzeichnet werden können. Die\nAngelegenheit mit Herrn … sei unglücklich verlaufen; erst nach ihrer Rückkehr\nhabe er ihr erklärt, sie könne nur zu 60 % eingestellt werden. Ihr\nArbeitsverhältnis mit der … sei Ende April 2004 ausgelaufen; in diesem\nZeitpunkt habe sie bereits beide neuen Arbeitsverträge abgeschlossen\ngehabt, denjenigen mit … mündlich und denjenigen mit Marc Kämpf vom\nRestaurant Sportzentrum Klosters schriftlich.\n\n"}