5. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat der Versicherte zum ersten Mal beantragt, die Rückerstattung zu erlassen, nachdem er die Zahlungen im guten Glauben entgegengenommen habe und eine Rückzahlung für ihn eine grosse Härte bedeuten würde. Entgegen der im Rahmen der Beschwerde geäusserten Meinung der Vorinstanz war die Möglichkeit des Erlasses wegen grosser Härte gestützt auf Art. 3 FZG i.V. mit dem AHVG und nun mit Art. 25 ATSG bereits verankert. Auf entsprechenden Antrag des Versicherten sind die Voraussetzungen zunächst durch die Vorinstanz zu prüfen. Darauf kann hier demnach nicht eingetreten werden.