Zusammen mit den zu 100% ausgerichteten Familienzulagen durch die Ausgleichskasse wurden damit ab dem 1. Oktober 1993 150% der dem Beschwerdeführer zustehenden Familienzulagen ausgerichtet. Ihm wurden damit während dieses Zeitraums seitens der Kasse 50% zuviel an Familienzulagen ausbezahlt. b) Der Rückerstattungsanspruch erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von 5 Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 78 AHVV und Art. 25 Abs.2 ATSG).