Keine Kumulation bzw. kein Bezug von mehr als einer vollen Kinderzulage liegt vor, wenn die mit der Rente ausbezahlten Kinderzulagen durch eine anteilsmässige Kinderzulage gemäss Familienzulagegesetz ergänzt wird. Im vorliegenden Fall wurden durch die Festlegung der Taggelder bzw. Rente auf 50 % des versicherten Verdienstes die mitversicherten Kinderzulagen ebenfalls zu 50 % vergütet. Zusammen mit den zu 100% ausgerichteten Familienzulagen durch die Ausgleichskasse wurden damit ab dem 1. Oktober 1993 150% der dem Beschwerdeführer zustehenden Familienzulagen ausgerichtet.