22 Abs. 2 lit. b UVG seit 1. Oktober 1993 über die UV-Rente Familienzulagen ausbezahlt. Eine Kumulation von Familienzulagen ist gegeben, wenn dem Versicherten neben dieser Abgeltung eine weitere volle Familienzulage ausbezahlt würde. Keine Kumulation bzw. kein Bezug von mehr als einer vollen Kinderzulage liegt vor, wenn die mit der Rente ausbezahlten Kinderzulagen durch eine anteilsmässige Kinderzulage gemäss Familienzulagegesetz ergänzt wird.