15 FZG waren Verfügungen der Familienausgleichskassen direkt beim Verwaltungsgericht anfechtbar. Für die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen war nach Art. 3 Abs. 1 lit. a FZG das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Renten sinngemäss anwendbar, welches per 1. Januar 2003 in dieser Frage durch das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) abgelöst worden ist. 4. a) Im vorliegenden Fall wurden dem Beschwerdeführer aufgrund von Art. 22 Abs. 2 lit.