3. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 123 V 71 Erw. 2 mit Hinweis). Im vorliegenden Fall ist der Anspruch auf Zulagen für den Zeitraum vom 1992 - 2004 zu beurteilen. Damit kommt das alte kantonale Familienzulagegesetz (FZG) vom 26. Oktober 1958 zur Anwendung, welches bis 31. Dezember 2004 in Kraft war. Gemäss Art. 15 FZG waren Verfügungen der Familienausgleichskassen direkt beim Verwaltungsgericht anfechtbar.