c) Der Anspruch auf Familienzulagen entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Bei bestehendem Dienstverhältnis wird die Dauer des Anspruches auf den Monat des Wegfalles der Lohnzahlung und den Monat der Wiederaufnahme der Arbeit beschränkt. Taggeld- und IV-Rentenbezüger haben deshalb gemäss dem Gesetz über Familienzulagen keinen Anspruch auf die Ausrichtung derselben.