Eine solche Regelung ermöglicht eine Leistungskumulation, da die UVG-Taggelder bereits bis 80 % der Familienzulagen enthalten. Andere Kantone, so der Kanton Graubünden, garantieren die Ausrichtung der Zulagen lediglich unter der Bedingung, dass Versicherungsleistungen diese nicht bereits decken (ZAK 1985 S. 504, 510).