Werden zusätzliche Leistungen der AHV oder IV ausgerichtet, so erhält der Versicherte von der UV eine Komplementärentschädigung bis zu 90 % des versicherten Verdienstes (Art. 20 Abs. 2 UVG). Bei einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit werden die Zulagen pro rata gekürzt. b) Verschiedene kantonale Familienzulagegesetze sehen bei Unfällen Leistungen während 1 bis 12 Monaten vor. Eine solche Regelung ermöglicht eine Leistungskumulation, da die UVG-Taggelder bereits bis 80 % der Familienzulagen enthalten.