b des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) gelten Kinder- und Ausbildungszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen ebenfalls als versicherter Verdienst. Sowohl das Taggeld als auch die Invalidenrente des Unfallversicherers betragen bei voller Arbeitsunfähigkeit bzw. bei Vollinvalidität 80 % des versicherten Verdienstes (Art. 17 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 UVG). Werden zusätzliche Leistungen der AHV oder IV ausgerichtet, so erhält der Versicherte von der UV eine Komplementärentschädigung bis zu 90 % des versicherten Verdienstes (Art. 20 Abs. 2 UVG).