2. a) Der Beschwerdeführer war von 1992 wegen eines Unfalls ganz oder teilweise arbeitsunfähig und hat in diesem Rahmen UV-Taggeld bezogen. Ab dem 1. Oktober 1993 verfügt er über eine UV-Rente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 50%. Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) gelten Kinder- und Ausbildungszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen ebenfalls als versicherter Verdienst.