Sofern das Gericht anderer Meinung sei, wurde ein Formular betreffend Angaben der wirtschaftlichen Verhältnisse mit der Bitte um Weiterleitung an den Beschwerdeführer beigelegt. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen, Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung vom 3. Dezember 2004. Zu beurteilen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht zur Rückerstattung von Fr. 7'837.50 zuviel bezogenen Familienzulagen verpflichtet wurde.