Der weiter geltend gemachte Härtefall liege nicht vor angesichts des Umstandes, dass die Kasse von den zuviel ausbezahlten Beträgen in Höhe von Fr. 15'675.00 nur Fr. 7'387.50 (recte 7'837.50) zurückfordere. Gesetzlich sei die Kasse nicht verpflichtet, einen Härtefall zu prüfen. Zudem sei die Gutgläubigkeit als weitere Voraussetzung nicht erfüllt. Sofern das Gericht anderer Meinung sei, wurde ein Formular betreffend Angaben der wirtschaftlichen Verhältnisse mit der Bitte um Weiterleitung an den Beschwerdeführer beigelegt.